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18. Januar 2022

Land verlängert Eindämmungsverordnung bis zum 28. Januar

Sachsen-Anhalts Landesregierung hat die vierte Änderungsverordnung zur 15. Eindämmungsverordnung beschlossen. Diese gilt bis zu dem 28. Januar 2022. Im Wesentlichen wurden die aktuellen Regelungen verlängert.

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18. Januar 2022

Neue RKI Richtline zur Verkürzung des Genesenenstatus von 6 Monate auf 90 Tage

Fachliche Vorgaben des RKI für COVID-19-Genesenennachweise

Gemäß Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 14.01.2022 weist das RKI aus, welche fachlichen Vorgaben ein Genesenennachweis erfüllen muss. Die Festlegung der Vorgaben erfolgt unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft hinsichtlich folgender Kriterien:

 

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22. Dezember 2021

Testverordnung, Refinanzierung, 3. Änderung der 15. Eindämmungsverordnung, aktualisierten Arbeitsschutzstandard der BGW

Änderung der Corona – Testverordnung

Die Finanzierung der Tests verändert sich erneut. Für Stationäre und Teilstationäre Einrichtungen erhöht sich die Anzahl der Test pro betreuter/pflegender Person von 30 auf 35 Stück pro Monat. Das Hygienekonzept ist diesbezüglich anzupassen. Für den ambulanten Bereich bleibt es bei den bisherigen 20 Stück.

Die Sachkosten sind befristet für die Zeit vom 01.12.2021 - 31.01.2022 in Höhe von 4,50€/Stück abrechenbar. Alles andere bleibt wie bisher.

Das Formular, welches für alle Bestellaufwendungen, die ab 01.12.2021 entstanden sind, soll Mitte Januar veröffentlicht werden. Das Bisherige, welches aktuell noch auf der GKV-Seite zu finden ist, ist nur für Aufwendungen bis zum 30.11.2021 zu verwenden.

Link zur GKV Seite: https://www.gkv-spitzenverband.de/gkv_spitzenverband/presse/fokus/fokus_corona.jsp

 

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20. Dezember 2021

Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes sowie der Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene zur Versorgung mit häuslicher Krankenpflege (HKP) während der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2

Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes sowie der Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene zur Versorgung mit häuslicher Krankenpflege (HKP) während der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2

Auszug aus den Empfehlungen:

Qualifikationsanforderungen an Leistungserbringer im Rahmen der häuslichen Krankenpflege

Sofern Pflegedienste die vertraglich vereinbarten Qualifikationsvereinbarungen zur Erbringung der „normalen“ somatischen häuslichen Krankenpflege aufgrund der Pandemie mit dem Virus SARS-CoV-2 nicht einhalten können, kann die Leistungserbringung der sog. einfachsten Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege im Rahmen einer befristeten Ausnahmeregelung auch durch Pflegehilfskräfte erfolgen. Dieser Sachverhalt ist durch den Pflegedienst darzustellen. Eine fachgerechte Leistungserbringung ist durch den Pflegedienst weiterhin sicherzustellen. Die Verantwortung liegt beim Pflegedienst. Die Unterscheidung der einzelnen Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege in einfachste und nicht einfachste Maßnahmen der Behandlungspflege richtet sich nach den in der BSG-Rechtsprechung definierten Kriterien (vgl. B 3 KR 10/14 R; B 3 KR 11/14 R; B 3 KR 16/14 R – siehe auch unser Rundschreiben 2016/094 vom 19.02.2016).

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13. Dezember 2021

erneute Änderung Infektionsschutzgesetz

Beschluss „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“

Sowohl der Bundestag als auch der Bundesrat haben am 10. Dezember 2021 das „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“ beschlossen.

Was bedeutet das für die Pflegeeinrichtungen:

Ab 15. März 2022 wird eine Impfpflicht für alle Personen eingeführt, welche in stationären, teilstationären oder ambulanten Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe arbeiten. Dabei müssen die Beschäftigten einen Nachweis über ihre vollständige Impfung oder einen Genesenennachweis vorlegen. Dabei besteht die Impfpflicht nicht nur für Mitarbeiter der Pflege, sondern für alle, die in den oben genannten Pflegeeinrichtungen tätig sind.
Darunter fallen:

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07. Dezember 2021

Zweite Änderung zur 15. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

Die Verordnung gilt seit dem 06. Dezember und soll bis 23. Dezember 2021 wirken. Bezüglich der Testpflichten für Geimpfte und Genesene wird auf bundesrechtliche Regelungen des § 28 b IfSG verwiesen. Diese werden jedoch durch Sachsen-Anhalt und anderen Bundesländer teilweise nicht angewendet, bis Folgeregelungen getroffen werden.

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24. November 2021

Änderung des Infektionsschutzgesetzes und 15. SARS-COV-2-Eindämmungsverordnung das Landes Sachsen-Anhalt

Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze zugestimmt. Damit verbunden wird auch die bestehende Coronaschutzmaßnahmenausnahmeregelung dahingegen novelliert, dass auch Geimpfte und Genesene getestet werden müssen.

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16. November 2021

Pflegerettungsschirm soll, in Teilen, bis 31. März 2022 verlängert werden

Pflegerettungsschirm soll, in Teilen, bis 31. März 2022 verlängert werden

Der Bundesrat soll in seiner Beratung am 19.11.2021 der Verlängerung des Rettungsschirms zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung zustimmen.

Geplant ist die Fortgeltung folgender Regelungen:

-        § 148 SGB XI: Beratungsbesuche nach § 37.3 können weiterhin telefonisch, digital oder per Videokonferenz erfolgen, wenn die oder der Pflegebedürftige es wünscht

-        § 150 Abs. 6: regelt unter anderem das die außerordentlichen Aufwendungen sowie Mindereinnahmen im Rahmen der Leistungserbringung, die nicht anderweitig finanziert werden, weiterhin auf Antrag erstattet werden

Wir gehen davon aus das die entsprechenden Anträge und Formulare rechtzeitig durch den GKV-Spitzenverband veröffentlicht werden.

Link: https://www.gkv-spitzenverband.de/gkv_spitzenverband/presse/fokus/fokus_corona.jsp

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16. November 2021

aktuelle Version Coronavirus-Testverordnung (TestV)

Coronavirus-Testverordnung (TestV)

Die aktuelle Coronavirus-Testverordnung (TestV) trat nach Verkündung zum 13.11.2021 in Kraft.

Für sie als Pflegeeinrichtungen gelten die bisherigen Regeln zum Kauf, Anwendung und zur Abrechnung der Tests fort.

Die wichtigste Änderung ist die Verlängerung der Regelungen bis zum 31.03.2022 (statt vorher bis 31.12.2021).

Zusätzlich wurden die kostenfreien Bürgertestungen wieder eingeführt. Die Bürgertests sollen mit PoC-Antigen-Tests durch Dritte durchgeführt werden und erfordern die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises.

Link zur Coronavirus-Testverordnung

BAnz_AT_12.11.2021_V1.pdf (bundesgesundheitsministerium.de)

Die nunmehr aktuelle Fassung der Impfverordnung finden sie hier: BAnz AT 15.11.2021 V1.pdf (bundesanzeiger.de)

10. November 2021

Geplante Änderung der aktuellen Eindämmungsverordnung

Für die siebente Änderung der 14. Eindämmungsverordnung wurde gestern in der Landespressekonferenz folgendes bekannt gegeben.

Die für unsere relevanten Regelungen werden sein:

Beschäftigte in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen sowie Behinderteneinrichtungen, die keinen Impf- oder Genesenennachweis vorweisen können, müssen sich künftig täglich vor Dienstantritt testen. Das hat das Kabinett mit der geänderten Corona-Eindämmungsverordnung beschlossen, die bis einschließlich 17. Dezember 2021 gilt.

Die Regelung zum Mindestabstand bleibt dem Grunde nach gleich. Im Freien darf der Mindestabstand jedoch nunmehr unterschritten werden, wenn ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz getragen wird. Diese Regelung trägt den unterschiedlichen Infektionsrisiken Rechnung und kann den Besuch von Fußballspielen auch bei größerer Auslastung ermöglichen. Darüber hinaus gilt bei Veranstaltungen in Innenräumen weiterhin, dass Abstände einzuhalten sind und ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen ist. Diese Regelungen entfallen, wenn die 2G-Option angewendet wird, d.h. nur Geimpften und Genesenen Einlass gewährt wird.

Die gesamte Pressemitteilung finde Sie unterfolgendem Link:

https://www.sachsen-anhalt.de/fileadmin/tx_tsarssinclude/ressort_09_11_2021_pressemitteilung_aenderung-der-eindaemmungsverordnung-taegliche-testung-fuer-ungeimpfte-pflegekraefte.pdf

Sobald uns die neue Verordnung im finalen Wortlaut vorliegt, werden wir Sie an dieser Stelle wieder informieren.

Die Verordnung soll am 12. November in Kraft treten.

UPDATE: die nun veröffentlichte Verordnung finden Sie unter folgendem Link7. Änderung zur 14. Verordnung