Protokoll der Mitgliederversammlung vom 24. November 2022
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Aufhebung des Erlasses zur Absonderung bei Covid-19 und Ende der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
Aufhebung des Erlasses zur Absonderung bei Covid-19
Auch wenn die Quarantänebestimmungen zum 31.01.2023 aufgehoben wurden, gilt das Infektionsschutzgesetz §28b weiterhin. Es besagt, dass Beschäftigte in Pflegeheimen als auch in ambulanten Diensten die Einrichtungen nur betreten bzw. nur tätig sein dürfen, wenn sie eine FFP2-Maske tragen und 3x die Woche einen negativen Test vorweisen.
Es gilt pauschal ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot bei einem positiven Test, bis der Test negativ ist. Dies gilt auch bei Symptomfreiheit.
Ende der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
Am 02.02.2023 endet die SARS-CoV-2- Arbeitsschutzverordnung, jedoch bleibt das Testen für Pflegeeinrichtungen bestehen.
Die Testpflicht geht vorerst bis zum 07.04.2023 jedoch ist zu beachten, dass die Refinanzierung der Tests bereits am 28.02.2023 endet.
11.01.2023 LVHKP Newsletter allgemein
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Land setzt auf Eigenverantwortung beim Corona Schutz
Schutz vor Corona: Land setzt auf Eigenverantwortung / Eindämmungsverordnung läuft aus
neue Coronavirus-Testverordnung
Seit dem 25.11.2022 gilt die neue Coronavirus-Testverordnung.
Selbstbeschaffte Test können bis einschließlich 28.02.2023 refinanziert werden. Dazu nutzen sie wieder die Formulare auf der GKV-Seite. Stand heute, liegen diese in der aktualisierten Form bisher noch nicht vor. Prüfen Sie daher vor Nutzung die Aktualität.
Für die Beschaffung gibt es ab dem 01.12.2022 2,00 € pro Test, anstatt der bisherigen 2,50€.
In den stationären Einrichtungen dürfen je behandelter, betreuter, gepflegter oder untergebrachter Person bis zu 35 Schnelltest pro Monat beschafft werden. Bei ambulanten Diensten ist dies auf 20Tests beschränkt.
Sollten sie in Ihrer Einrichtung Besucher selbst testen, d.h. Durchführung durch Dritte erhalten Sie pro durchgeführten Test ab dem 01.12.2022 6,00€ statt der bisherigen 7,00€. Sollten sich Besucher selbst unter Ihrer Aufsicht testen, d.h. sie überwachen diesen Test, erhalten sie pro überwachter Antigen-Testung 4,00€ statt der bisher 5,00€.
Sie finden diese unter dem Link: BAnz AT 24.11.2022 V2.pdf (bundesanzeiger.de)
Regelungen zur Eindämmung des Coronavirus werden verlängert
Sachsen-Anhalt verlängert die Regelungen der 18. Eindämmungsverordnung bis zum 7. Dezember 2022. Das hat die Landesregierung am Dienstag in Magdeburg beschlossen. Damit bleibt es in Sachsen-Anhalt bei den bekannten Regelungen, wie dem Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes im ÖPNV. Das weitere Vorgehen Sachsen-Anhalts in der Corona-Pandemie soll im Nachgang der nächsten Sitzungen der Gesundheitsministerkonferenz und der Verkehrsministerkonferenz am 6. Dezember im Kabinett beraten werden. Deren Ergebnisse zur Masken- und Isolationspflicht sollen in die Beratungen einfließen.
Quelle: Pressemitteilung der Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle
Sachsen-Anhalt hält an Isolationspflicht fest
Sachsen-Anhalt wird an der derzeit geltenden Isolationspflicht im Falle einer Coronainfektion festhalten.
Aktualisierung der FAQs zu den Sonderleistungen nach § 150c SGB XI für Beschäftigte mit Koordinierungsaufgaben
Aktualisierung der FAQs zu den Sonderleistungen nach § 150c SGB XI für Beschäftigte mit Koordinierungsaufgaben
Die Fragen und Antworten wurden aktualisiert und beantworten einige unserer inzwischen häufig gestellten Fragen. Zum Thema Steuer- und Sozialversicherungspflicht wurden ab Punkt 9 Ergänzungen vorgenommen.
Bitte wenden Sie sich für weitere in diesen Zusammenhang stehende Fragen an Ihren Steuerberater.
Link zur den FAQs: https://www.aok.de/gp/fileadmin/user_upload/Pflege/Koordinierungsperson/faq_sonderleistung_150c.pdf
Sachsen-Anhalt verlängert 18. Eindämmungsverordnung
Sachsen-Anhalt verlängert 18. Eindämmungsverordnung
Sachsen-Anhalt verlängert seine geltenden Regelungen bis zum 26. November 2022.
Damit bleibt es in Sachsen-Anhalt bei den bekannten Regelungen. Eine Maskenpflicht für Innenräume besteht daher nicht.
Unterlagen zu Sonderleistungen Beschäftigte mit Koordinierungsaufgaben in voll- und teilstationären Einrichtungen veröffentlicht
Unterlagen zu Sonderleistungen Beschäftigte mit Koordinierungsaufgaben in voll- und teilstationären Einrichtungen veröffentlicht
Informationen und Formulare zu den Sonderleistungen nach § 150c SGB XI für Beschäftigte mit Koordinierungsaufgaben veröffentlicht.
Die Beantragung hat bis zum 31.10.2022 zu erfolgen!
Link zu den Unterlagen: Sonderleistungen für Beschäftigte mit Koordinierungsaufgaben: AOK Gesundheitspartner