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01. Februar 2021

Erlass zu PoC-AntigenTests für Therapeuten und Mediziner

Dieser Erlass regelt die Pflicht der Einrichtungen zur Testung und Bescheinigung für Personen, die therapeutische oder medizinische Maßnahmen in stationären Pflegeeinrichtungen durchführen.

Nachfolgend finden Sie den o.g. Erlass zu Ihrer Kenntnis und Beachtung: Erlass zu PoC-AntigenTests für Therapeuten und Mediziner

 

Update (12.02.2021)

Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt hat den Erlass vom 29.01.2021 (Anhang) inzwischen insoweit modifiziert, als dass der Anwendungsbereich für die nicht selbstorganisierten Wohnformen nicht gegeben ist. Zwar bezieht § 9 der 9. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung Sachsen-Anhalt (9. SARS-CoV-2-EindV) die anbieterverantworteten Wohngemeinschaften (gemäß § 4 des Wohn- und Teilhabegesetzes) nach Abs. 1 Nr. 5 mit ein. Jedoch stellt die Besuchsregelung nach § 9 Abs. 3 der 9. SARS-CoV-2-EindV allein auf die Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach § 9 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 der 9. SARS-CoV-2-EindV und eben nicht auf die anbieterverantworteten Wohngemeinschaften nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 der 9. SARS-CoV-2-EindV ab.

Für die anbieterverantworteten Wohngemeinschaften gelten die in § 9 Abs. 3 der 9. SARS-CoV-2-EindV normierten Besuchsregelungen einschließlich Testverpflichtung für Besucher mithin nicht.