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14. Juli 2021

Änderung der 14. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt

Mit der aktuellen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung erfolgen weitere Öffnungsschritte.

Sie trat heute am 14.07.2021 in Kraft und gilt bis zum 05.08.2021.

Für unsere Branche ergeben Sie keine unmittelbaren Änderungen.

Es gilt weiterhin:

-        Besuche weiterhin bis max. fünf Personen aus höchstens zwei Hausständen

-        Besucher sind weiterhin zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes verpflichtet

-        Die Testung vor Zutritt hat seitens der Einrichtung zu erfolgen

-        Ausnahmen:

-        Vorlage einer negative Testbestätigung der letzten 24-Stunden

-        Vorlage des Impf- bzw. Genesenen-Nachweises

-        Personen unter 18 Jahren sind von der Testpflicht ausgenommen

-        Testung

-        Beschäftigte sollen 2 x wöchentlich getestet werden, es sei denn es besteht vollständiger Impfschutz oder die nachgewiesene Genesung

-        Lt. Arbeitsschutz sind dennoch ALLEN Beschäftigten 2 x pro Woche wöchentlich ein Test anzubieten

-        Mund-Nasen-Schutz

-        laut BGW-Arbeitsschutz kann auf eine FFP2-Maske verzichtet werden, wenn das Pflegepersonal und die pflegebedürftige Person als geimpft oder genesen gilt

-        Beschäftigte haben aber immer mindestens einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen

-        Kontaktbeschränkungen wurden in Empfehlungen umgewandelt

Den Link zur Lesefassung finden Sie hier:

https://ms.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/Geteilte_Ordner/Corona_Verordnungen/Dokumente/20210708_Lesefassung_2__AEVO_14_EindV.pdf

Hier finden Sie die dazu veröffentlichten aktuellen Regelungen auf der Seite der BGW: Coronavirus: Arbeitsschutzstandards - BGW-online