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14. Juli 2021

Änderung der Testverordnung

Das Bundeskabinett hat am 23.6.21 die Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung- TestV) beschlossen. Die Testverordnung ist am 25.6.21 im Bundesanzeiger erschienen und trat am 1. Juli in Kraft.

Die Wichtigsten Änderungen für Pflegeeinrichtungen sind:

  • Der Anspruch auf Testung mittels Antigen- Test wird um die Testung mittels überwachter Selbsttest zur Eigenanwendung erweitert
  • Asymptomatische Personen haben Anspruch auf Testung, wenn sie in den in § 4 aufgeführten Einrichtungen behandelt, betreut, gepflegt oder untergebracht sind
  • Die Vergütungsmöglichkeiten werden vereinheitlicht und in der Höhe angepasst: Die TestV unterscheidet nun zwischen: durch die Einrichtung selbst beschafften PoC-Antigentests zur professionellen Anwendung und den Antigentests zur Eigenanwendung. Die Vergütung der Sachkosten erfolgt künftig mit einer am aktuellen Marktpreis orientierten Pauschale. Die Leistungserbringer und die im Rahmen ihres Testkonzepts berechtigten Einrichtungen erhalten für selbst beschaffte PoC-Antigen-Tests und Antigentests zur Eigenanwendung ab dem 1. Juli 2021 eine Pauschale von 3,50 Euro pro Test. Eine Übergangsregelung ist leider nicht vorgesehen (§ 11).
  • Die Höhe der Durchführungskosten wird für Pflegeeinrichtungen nicht in der TestV geregelt, sondern in den Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 7 Absatz 2 TestV zum Ausgleich der durch die Coronavirus-Testverordnung anfallenden außerordentlichen Aufwendungen für Pflegeeinrichtungen und Angebote zur Unterstützung im Alltag (Kostenerstattungs-Festlegungen TestV).
  • Die Pflegeeinrichtungen erhalten je durchgeführten Test einen Eurobetrag der in der TestV nicht beziffert wird.
  • Der Anspruch auf Vergütung von Poc- Antigentests oder überwachter Tests beschränkt sich nur auf diejenigen, welche in der bfarm Liste gelistet sind (www.bfarm.de/antigentests)
  • Sobald die Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit für die angepassten Festlegungen zum Kostenerstattungsverfahren nach § 7 Absatz 2 TestV vom 24.06.2021 vorliegen, wird ein zweites Antragsformular veröffentlicht, welches für alle Bestell- und Durchführungskosten zu verwenden ist, die ab dem 01.07.2021 entstanden sind.  Spätestens dann ist erkennbar welche Kosten für die Durchführung erstattet werden. Stand heute ist das Formular noch nicht angepasst wurden.

Die aktuelle Testverordnung finden Sie unter folgendem Link: BAnz AT 25.06.2021 V1.pdf

Die Begründung zur aktuellen Testverordnung finden Sie unter folgendem Link: CoronavirusTestV_Juni_2021_mit_Begruendung.pdf