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02. Juli 2021

Pflegerettungsschirm wird bis 30.09.2021 verlängert

Nach einem Verordnungsentwurf des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) werden die „seit Monaten bewährten Maßnahmen des Elften Buches zur Sicherstellung der pflegerischen Versorgung“ um weitere drei Monate bis einschließlich 30. September 2021 verlängert werden; die Sonderregelung zum Pflegeunterstützungsgeld soll um weitere sechs Monate bis einschließlich 31. Dezember 2021 verlängert werden. Der Entwurfskatalog zählt im Einzelnen die folgenden Maßnahmen auf, deren Geltungsdauer bis zum 30. September 2021 verlängert wird:

  1. Die Möglichkeit der Pflegebegutachtung ohne Untersuchung des Versicherten aufgrund der zur Verfügung stehenden Unterlagen und auf Grundlage strukturierter telefonischer oder digitaler Befragung (§ 147 Absatz 1 und Absatz 6 SGB XI)
  2. Abruf der Beratungsbesuche gemäß § 37 Absatz 3 telefonisch, digital oder per Videokonferenz (§ 148 SGB XI)
  3. Anzeigepflicht von wesentlichen Beeinträchtigungen der Leistungserbringung (§ 150 Abs. 1 SGB XI)
  4. Kostenerstattung von pandemiebedingten Mehrausgaben und Mindereinnahmen für zugelassene Pflegeeinrichtungen (§ 150 Abs. 2 bis 4 SGB XI)
  5. Kostenerstattung in Höhe der ambulanten Pflegesachleistungen (§ 150 Abs. 5 SGB XI)
  6. Kostenerstattung von pandemiebedingten Mehrausgaben und Mindereinnahmen für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 150 Abs. 5a SGB XI)
  7. flexibler Einsatz des Entlastungsbetrages bei Pflegegrad 1 (§ 150 Abs. 5b SGB XI).
  8. Zudem wird die Sonderregelung zum Pflegeunterstützungsgeld bis einschließlich 31. Dezember 2021 verlängert (§ 150 Abs. 5d SGB XI).

Die Verlängerungsbefugnis des BMG ergibt sich dabei aus § 152 SGB XI, wonach es unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt ist, den Befristungszeitraum der §§ 147 bis 151 SGB XI jeweils durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates (welche am 25. Juni, erfolgte) um jeweils bis zu einem halben Jahr zu verlängern.

Positiv zu bewerten ist, dass es auch inhaltlich zu keinen für die Einrichtungsträger erschwerenden Voraussetzungen bei der Darlegung von Mehrkosten bzw. Mindereinnahmen kommt, wie es bei der vorherigen Verlängerung einmal diskutiert wurde.

Quelle care konkret 27/2021

Der GKV-Spitzenverband ist nun aufgefordert, die Anpassung der Festlegungen sowie des Antragsformulars nach § 150 Abs. 3 SGB XI vorzunehmen. Sobald diese aktualisiert worden sind, werden wir Sie umgehend darüber informieren.

Das Antragsformular nach §150 Abs. 3 SGB XI zur Erstattung der Mehrkosten und Mindereinnahmen wurde bereits um den Monat Juli aktualisiert und ist unter folgendem Link zu finden:

gkv-spitzenverband.de - richtlinien_vereinbarungen_formulare

Der Verordnungsentwurf vom BMG ist unter folgendem Link zu finden:

Verordnungsentwurf_Verlaengerung_Massnahmen_pflegerische_Versorgung_SARS-CoV-2.pdf