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29. März 2021

Corona-Virus-Pandemie / Informationen für Pflegeeinrichtungen in Sachsen-Anhalt nach dem 31.03.2021

Corona-Virus-Pandemie / Informationen für Pflegeeinrichtungen in Sachsen-Anhalt nach dem 31.03.2021

Nachfolgende Informationen erreichten uns von den Landesverbänden der Pflegekassen, wir bitten um Kenntnis und Beachtung.

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Sehr geehrte Damen und Herren,

in Sachsen-Anhalt werden derzeit mit regionalen Unterschieden weiterhin teils sehr hohe Infektionsraten mit dem Virus SARS-CoV-2 gemeldet. Die erforderlichen Isolations- und Quarantänemaßnahmen zur Verlangsamung der Verbreitung des Virus und die durch das Virus ausgelöste Lungenerkrankung Covid-19 führen zu Einschränkungen, die auch die pflegerische Versorgung betreffen.

In den Rahmen- und Versorgungsverträgen nach dem SGB XI werden die Anforderungen an die Leistungserbringung geregelt. Davon sind u.a. auch qualitative Anforderungen umfasst, um eine fachgerechte und den medizinisch-pflegerischen Stand entsprechende Versorgung durch die Pflegeeinrichtungen sicherzustellen. Die Pflegeeinrichtungen haben dabei alle erdenklichen Maßnahmen zum Einsatz des Stammpersonals und zur Reaktivierung von Personalressourcen (Urlaubssperren, Reaktivierung ehemaligen Personals, Einsatz von Pflegeschülerinnen und Pflegeschülern, geänderte Absprachen mit Versicherten und pflegenden Angehörigen, Kooperationen mit anderen Diensten, usw.) zu berücksichtigen. Aufgrund der aktuellen Pandemie mit dem Virus SARS-CoV-2 können trotz dieser Bemühungen Fallkonstellationen eintreten, wonach die vertraglichen Anforderungen durch die Pflegeeinrichtungen vorübergehend nicht mehr sichergestellt werden können (z.B. Quarantäne, Arbeitsunfähigkeit der Pflegefachkräfte).

Die Landesverbände der Pflegekassen in Sachsen-Anhalt hatten in ihren Schreiben vom 19.03.2020, 29.04.2020, 29.05.2020, 26.06.2020,02.11.2020 und 25.01.2021 zu verschiedenen Maßnahmen informiert.

Aufgrund der derzeit wieder steigenden Inzidenzrate informieren die Landesverbände der Pflegekassen aktuell zu nachfolgenden Punkten. Ziel ist es, die Versorgung in dieser außerordentlichen Situation zu erleichtern, aufrechtzuerhalten und so der pandemiebedingten Ausnahmesituation angemessen Rechnung zu tragen. Unbedingtes Ziel ist die Versorgung der pflegebedürftigen Versicherten aufrechtzuerhalten.

Unser ausdrücklicher Dank geht weiterhin an alle in der Pflege tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie die Träger der Pflegeeinrichtungen, die sich in der schwierigen Zeit um die Versorgung der pflegebedürftigen Versicherten kümmern.

Pflegerettungsschirm

  • Laufzeit derzeit bis zum 30.06.2021 verlängert. Bitte beachten Sie die regelmäßigen Änderungen der Regelungen und Formulare und rufen Sie regelmäßig die aktuellen Unterlagen auf der Homepage des GKV SV ab.

https://www.gkv-spitzenverband.de/pflegeversicherung/richtlinien_vereinbarungen_formulare/richtlinien_vereinbarungen_formulare.jsp

Anzeigepflicht nach § 150 Abs. 1 SGB XI

  • Laufzeit derzeit bis 30.06.2021 verlängert.
  • Hinweise auf Ausführungen zum Personaleinsatz vom 19.03.2020

Qualitätsprüfungen

  • Die regelhaften Qualitätsprüfungen starten zum 22.03.2021 wieder. Die Regelprüfungen erfolgen in den Einrichtungen unter konsequenter Einhaltung von Hygieneregeln. Weiterhin bilden das regionale Pandemiegeschehen gemeinsam mit dem Impfstatus der Pflegebedürftigen den Orientierungsrahmen für die Prüfinstitutionen.

Pflegebegutachtungen

  • Aktuell erfolgen unter Berücksichtigung der Ausführungen von GKV SV und MDS die Vorbereitungen zum Wiedereinstieg in die Begutachtungen. Der MDK plant zum Monatsende die Hausbesuche zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit schrittweise wiederaufzunehmen. Dabei sind Risiken und Belastungen für die pflegebedürftigen älteren Menschen, deren Angehörige, die Pflegedienste und die Pflegeheime ebenso zu vermeiden wie für Gutachterinnen und Gutachter. Aus diesem Grund erfolgen persönlichen Besuche zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit unter konsequenter Einhaltung von Hygieneregeln. Ist aus Infektionsschutzgründen kein persönlicher Besuch möglich, wird die Pflegebegutachtung als strukturiertes Telefoninterview umgesetzt.

Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI.

  • Seit dem 01.10.2020 sind die Beratungen nach § 37 Abs. 3 SGB XI im vorgeschriebenen Rhythmus wiederaufzunehmen. Auf Wunsch des Pflegebedürftigen kann die Beratung bis einschließlich 30.06.2021 aber auch weiterhin telefonisch, digital oder per Videokonferenz erfolgen.

Corona-Virus-Pandemie / Unterschriften durch Pflegebedürftige/Betreuer/Bevollmächtigte auf Leistungsnachweisen

  • Um eine zeitnahe Abrechnung zu ermöglichen, verzichten die Landesverbände der Pflegekassen in Sachsen-Anhalt für den Leistungszeitraum bis 30.09.2021 auf eine vorliegende Unterschrift auf den Leistungsnachweisen in der ambulanten Pflege, wenn der/die üblicherweise Unterschreibende (Angehörige oder Betreuer) für Sie aufgrund der Corona-Virus-Pandemie nicht erreichbar ist und dieser bisher den Leistungsnachweis unterschrieben hat.
  • Bei Betreuern, bei denen in der Vergangenheit der Leistungsnachweis zum Beispiel durch den Pflegedienst per Fax übermittelt und auf dieser Basis unterschrieben wurde, ist dieses Verfahren weiterhin anzuwenden. Der Leistungsnachweis darf nur in diesen Ausnahmefällen nicht unterschrieben werden und muss mit einem Vermerk (Bsp.: Angehöriger nicht erreichbar: Corona Ausnahmeabsprache) gekennzeichnet und eingereicht werden. Ohne diesen Vermerk wäre seitens der Abrechnungsbereiche der Pflegekassen mit einer Abweisung der Leistungsnachweise zu rechnen.
  • Weitere Regelungen zum Leistungsnachweis wie z. B. Handzeichen, Uhrzeiten, Unterschrift des Pflegedienstes bleiben unverändert bestehen.

COVID-Sonderregelungen in Richtlinien des G-BA / HKP

  • Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 18.03.2021 die Corona-Sonderregeln weitere drei bzw. sechs Monate verlängert. Er reagiert damit auf das anhaltend hohe Infektionsgeschehen.

Vorerst befristet bis zum 30. September 2021 gilt:

  • Ärztinnen und Ärzte können Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege auch nach telefonischer Anamnese ausstellen. Die Verordnung kann postalisch an die Versicherte oder den Versicherten übermittelt werden.
  • Zudem können Folgeverordnungen für bis zu 14 Tage rückwirkend verordnet werden, wenn aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 eine vorherige Verordnung durch die Vertragsärztin oder den Vertragsarzt zur Sicherung einer Anschlussversorgung nicht möglich war. Auch wird die Begründung der Notwendigkeit bei einer längerfristigen Folgeverordnung ausgesetzt.
  • Die Frist zur Vorlage von Verordnungen bei der Krankenkasse wurde von 3 Tage auf 10 Tage verlängert.

Solange der Deutsche Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat (derzeit bis zum 30. Juni 2021) gilt:

  • Krankenhausärztinnen und -ärzte können im Rahmen des sogenannten Entlassmanagements nicht nur für eine Dauer von bis zu 7 Tagen, sondern bis zu 14 Tagen nach Entlassung aus dem Krankenhaus häusliche Krankenpflege verordnen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das zusätzliche Aufsuchen einer Arztpraxis vermieden werden soll.
  • Die rechtsverbindlichen Details inklusive der Geltungsdauer der einzelnen Regelungen sind den Beschlüssen zu entnehmen.

GKV SV Empfehlungen zu den Anforderungen an die Erbringung von häuslicher Krankenpflege

  • Hinweis auf das RS 2021-228 Anlage 1 und Anlage 2 Nr.2 Ziffer 1 des GKV SV / Anerkennung verlängert bis 30.09.2021 (Veröffentlichung  auf Homepage des GKV SV erfolgt in Kürze erwartet)

GKV-Empfehlungen zur Anerkennung von Qualifikationen zur verantwortlichen Pflegefachkraft und zur zusätzlichen Betreuungskraft

  • Die Verbände der Kranken- und Pflegekassen in Sachsen-Anhalt folgen den GKV-Empfehlungen zur Anerkennung von Qualifikationen zur verantwortlichen Pflegefachkraft und zur zusätzlichen Betreuungskraft (RS 2021/160 vom 26.02.2021).

Qualifizierungen für § 132g SGB V

  • Die Verbände der Krankenkassen in Sachsen-Anhalt verlängern zunächst bis 30.06.2021, dass im Rahmen der Qualifizierungen für § 132g SGB V zur Versorgungsplanung am Lebensende eine Anerkennung gegeben ist, in denen die Präsenzfortbildung in Form von Online-Seminaren oder E-Learning-Schulungen erfolgt sind.

Mit freundlichen Grüßen

Swen Diedrichs

AOK Sachsen-Anhalt

Geschäftsbereich Pflege

4.0 GB Pflege

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Anlagen

Tabelle Überblick bundesweiter COVID Ausnahmeregelungen

Verlängerung Ausnahmeregelung Anerkennung Qualifikation

Empfehlungen Versorgung HKP

Empfehlungen Versorgung Hospiz und SAPV