Beratungsbesuch
Beschreibung:
Pflegebedürftige, die ein Pflegegeld beziehen, haben bei Pflegestufe I und II halbjährlich einmal und bei Pflegestufe III vierteljährlich einmal Anspruch auf eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit. Wurde ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung nach § 45a SGB XI festgestellt, besteht der Anspruch auf eine Beratung in der Häuslichkeit, in den genannten Zeiträumen, zweimal. Personen, bei denen ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung festgestellt ist und die noch nicht Voraussetzungen der Pflegestufe I erfüllen, können halbjährlich einmal einen Beratungsbesuch in Anspruch nehmen.
Kategorien: Allgemein
Autor: ()
Dokument:
Zurück