Satzung

Februar 2012
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Mittwoch, 01. Februar 2012
14:00 externer Qualitätszirkel
externer Qualitätszirkel (Magdeburg)
Donnerstag, 16. Februar 2012
10:00 Vorstandssitzung
(Magdeburg)
Mittwoch, 22. Februar 2012
13:00 Fortbildung
Expertenstandard Dekubitusprophylaxe und Pneumonieprophylaxe (Spergau)
14:00 externer Qualitätszirkel
externer Qualitätszirkel (Halle)

24.01.2012  

Newsletter Pflegenoten Januar 2012

Aktuelle Statistiken aus der...


Kat: Informationen, Nachrichten LV-HKP
14.12.2011  

MZ-Serie «Ein Pflege-Fall» MDK-Prüfung im "Seniorenhaus am Persebach" in Bad Dürrenberg.

MZ-Serie «Ein Pflege-Fall»...


Kat: Informationen
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§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Landesverband Hauskrankenpflege Sachsen-Anhalt e.V.“ (nachfolgend auch „Verein“ genannt).
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Magdeburg.
  3. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal unter der Vereinsregisternummer 10753 eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

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§ 2 Ziel und Zweck des Vereins

  1. Der Verein unterstützt und fördert seine Mitglieder auf den Gebieten der ambulanten und stationären Pflege und Krankenpflege. Dies beinhaltet insbesondere:
    1. Information und Beratung der Mitglieder,
    2. Unterstützung bei Gründung von Einrichtungen,
    3. Vorbereitung, Planung und Durchführung von geeigneten Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen,
    4. Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere Repräsentation der Mitglieder in der Öffentlichkeit,
    5. Anregung und Förderung von Bestrebungen zur Weiterentwicklung der ambulanten und stationären Pflege und Krankenpflege auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse,
    6. Maßnahmen zur Unterstützung bei integrierter Versorgung,
    7. Unterstützung von Bemühungen, die gesetzlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen für die ambulante und stationäre Pflege und Krankenpflege in Sachsen-Anhalt zu erhalten und zu verbessern,
    8. Vertretung der gemeinschaftlichen Interessen der Mitglieder nach außen (z. B. gegenüber Behörden, anderen Berufsverbänden, etc.),
    9. Durchführung von Verhandlungen im Interesse der Mitglieder des Vereins über die nach SGB V und SGB XI vorgesehenen Verträge mit öffentlichen und privaten Leistungsträgern und
    10. Zusammenarbeit mit anderen Berufsverbänden im Sozial- und Gesundheitswesen.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine politischen oder konfessionellen Ziele und auch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins mit Ausnahme der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Fälle. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Mitteln des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Kostenerstattungen begünstigt werden.

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§ 3 Mitgliedschaft

1. Wer Mitglied des Vereins werden kann, ist in nachfolgenden lit. a., b. und c. geregelt.

a. Mitglied des Vereins kann werden, wer 

  • eine ambulante und/oder stationäre Pflege- oder Krankenpflegeeinrichtung betreibt oder beabsichtigt, zu betreiben,
  • sich zu den Zielsetzungen und Zwecken des Vereins bekennt,
  • die Aufnahmebedingungen, wenn die Mitgliederversammlung solche beschließt, erfüllt, und
  • die Richtlinien des Vereins anerkennt.

b. Handelt es sich bei dem Mitglied um eine inländische juristische Person oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, so können unbeschadet der vorstehend genannten Voraussetzungen neben der inländischen juristischen Person oder der Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch deren Mitglieder oder Gesellschafter Mitglied des Vereins werden.

2. Fördermitglied des Vereins kann

  • eine natürliche Person,
  • eine inländische juristische Person,
  • eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts

werden, ohne die Voraussetzungen nach § 2 (1) zu erfüllen, um den Vereinszweck ideell und materiell zu unterstützen. Fördermitglieder haben weder aktives noch passives Wahlrecht; im Übrigen gelten die Vorschriften für Mitglieder entsprechend.

3. Die Aufnahme als Mitglied des Vereins erfolgt auf schriftlichen Antrag, über den der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

4. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen. Die Höhe, Fälligkeit und Zahlungsweise werden durch die Finanz- und Beitragsordnung geregelt.

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§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch:
    1. Die schriftliche Kündigung der Mitgliedschaft durch ein Mitglied mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende,
    2. Entzug oder Rücknahme der Berufsausübungserlaubnis nach dem Krankenpflegegesetz in den Fällen der Mitgliedschaft nach § 3 Abs. 1,
    3. Ausschluss,
    4. Tod des Mitgliedes oder
    5. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Mitglieds oder die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse.
    6. Aufgabe einer der in § 3 Ziff. 1 genannten Pflegeeinrichtung, mit der die Mitgliedschaft im Verein besteht. Sofern das Mitglied mit mehreren Pflegeeinrichtungen Mitglied ist, endet die Mitgliedschaft erst mit Aufgabe der letzten Pflegeeinrichtung.
  2. Durch Beschluss des Vorstands kann ein Mitglied auf Antrag eines anderen Mitglieds aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wichtige Gründe in diesem Sinne sind insbesondere
    1. grobe Verstöße gegen die Satzung und die Interessen des Vereins oder die für die Krankenpflege geltenden berufsethischen Grundsätze,
    2. vereinsbezogenes unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins,
    3. wenn ein Mitglied dem Ansehen des Vereins schadet, sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane handelt,
    4. beharrliche Zuwiderhandlung gegen die Zwecke und/oder die Interessen des Vereins,
    5. wenn das Mitglied trotz dreimaliger Mahnung die Zahlung bereits fällig gewordener Mitgliedsbeiträge unterlässt. Die Mahnungen sind in Textform im Abstand von 14 Tagen zulässig. Die zweite Mahnung muss den Hinweis auf den möglichen Ausschluss enthalten. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn nach Ablauf eines Monats ab Zugang der dritten Mahnung die Schuld nicht restlos getilgt wird. Der Ausschluss ist dem Betroffenen in Textform mitzuteilen.
    Der Ausschluss ist dem Betroffenen in Textform mitzuteilen. Vor der Beschlussfassung zu Ziff. 2.a, 2.b., 2.c. und/oder 2.d. ist dem betroffenen Mitglied unter Übersendung einer Anschuldigungsschrift in Textform und unter Setzung einer Frist von 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.

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§ 5 Organe des Vereins

    Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand.

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§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen entscheidet der Versammlungsleiter; seine Entscheidung kann die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder ändern.
  2. Zu seiner Unterstützung ist der Versammlungsleiter berechtigt, den/die Geschäftsstellenleiter/-in, Geschäftsführer/-in und/oder einen oder mehrere weitere/-n Vereinsangestellte/-n und/oder einen rechtlichen Berater des Vereins an der Mitgliederversammlung teilzunehmen zu lassen. Die Mitgliederversammlung kann das Teilnehmerecht des /der Geschäftsstellenleiters/-in, Geschäftsführers/-in, und/oder des/der weiteren Vereinsangestellten und/oder des rechtlichen Beraters durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder aufheben.
  3. Die Mitgliederversammlung ist in folgenden Fällen zuständig:
    1. die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands sowie des Berichtes der Kassenprüfer,
    2. die Genehmigung des Jahresabschlusses,
    3. Entlastung des Vorstands bzw. Verweigerung der Entlastung des Vorstands,
    4. Satzungsänderungen, d. h. die Änderung und Neufassung der Vereinssatzung, einschließlich der zum Satzungsbestandteil erklärten Vereinsordnungen,
    5. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
    6. die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
    7. die Wahl der Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen,
    8. die Beschlussfassung über den Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr,
    9. die Entlastung des Kassenwartes,
    10. die Finanz- und Beitragsordnung und deren Änderungen,
    11. die Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und des Vorstandes,
    12. Vereinbarungen und Verträge, die dem Verband grundsätzliche und laufende Verpflichtungen auferlegen,
    13. Entscheidungen über Kreditaufnahmen und Eingehung von Bürgschaften,
    14. die Erteilung von Weisungen an den Vorstand.
  4. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn der Vorstand mit einfacher Mehrheit oder ein Drittel der Mitglieder dies fordern.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom Stellvertreter, auch bei Verhinderung des Stellvertreters vom Kassenwart, auch bei Verhinderung des Kassenwarts vom Schriftführer sowie auch bei Verhinderung des Schriftführers von dem weiteren Vorstandsmitglied geleitet (Versammlungsleiter). Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so leitet zunächst das dem Lebensalter nach älteste Vereinsmitglied die Versammlung, die dann mit einfacher Mehrheit den Versammlungsleiter wählt. Betrifft die Beratung und Abstimmung eine Angelegenheit des Versammlungsleiters, so muss ein anderer Versammlungsleiter gewählt werden.
  6. Bei Wahlen wird ein Wahlausschuss gebildet, dem auch der/die Geschäftsstellenleiter/in, Geschäftsführer/-in und/oder ein oder mehrere weiterer/weitere Vereinsangestellter/Vereinsangestellte und/Oder der rechtliche Berater des Vereins angehören können.
  7. Über die Wahl des Vorstandes gemäß § 7 Ziffer 5. Sätze 1 bis 3 dieser Satzung wird geheim unter Verwendung von Wahlzetteln abgestimmt. In allen übrigen Fällen erfolgt die Abstimmung offen durch Handaufheben oder Erheben der Stimmkarte, sofern nicht ein Fünftel der anwesenden ordentlichen Vereinsmitglieder die geheime Abstimmung unter Verwendung von Wahlzetteln verlangt.
  8. Einberufungsorgan ist der Vorstand. Er setzt auch die Tagesordnung fest. Die Ausführung der Einberufung obliegt dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung dem Schriftführer, bei dessen Verhinderung dem Kassenwart, bei auch dessen Verhinderung dem weiteren Vorstandsmitglied. Der Ausführende kann die Durchführung der Einberufung dem/der Geschäftsstellenleiter/-in, Geschäftsführer/-in übertragen.
  9. Die Einberufung zu Mitgliederversammlungen erfolgt in Textform mit einer Frist von 3 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Jede Ladung muss die vollständige Tagesordnung enthalten.
  10. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung schriftlich beim Einberufungsorgan die Ergänzung der Tagesordnung verlangen, die nicht eine Satzungsänderung betrifft. Eine Ergänzung vorzunehmen, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Einberufungsorgans. Dem Verlangen muss jedoch entsprochen werden, wenn es von einem Viertel der Vereinsmitglieder unterstützt wird. Ergänzungen zur Tagesordnung sind zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
  11. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens 1/3 (in Worten: „ein Drittel“) aller Mitglieder anwesend ist. Darauf ist ausdrücklich in der Einladung hinzuweisen. Als anwesend gilt auch ein Mitglied, das sich durch eine andere natürliche Person vertreten lässt. Eine wirksame Vertretung kann nur erfolgen, wenn

a. der Vertreter
aa. ein anderes Mitglied,
bb. ein/-e in der Einrichtung des bevollmächtigenden Mitglieds angestellte/-r Mitarbeiter/-in,
cc. an der Gesellschaft des bevollmächtigenden Mitglieds als Gesellschafter/-in beteiligt oder
dd. an der Gesellschaft oder am Einzelbetrieb des bevollmächtigenden Mitglieds als stiller Gesellschafter beteiligt
ist und vor Beginn der Mitgliederversammlung dem Vorstand einen geeigneten Nachweis über seine Eigenschaft gemäß Ziffern 11.a.aa bis 11.a.dd. nebst einer Kopie vorlegt, wobei die Übergabe an ein anwesendes Vorstandsmitglied ausreicht.

b. die vom Mitglied erteilte Vollmacht zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte des bevollmächtigenden Mitglieds in der Mitgliederversammlung, insbesondere der Ausübung des Stimmrechts, berechtigt und

c. der Vertreter die vom bevollmächtigenden Mitglieds ausgestellte Originalvollmacht vor Beginn der Mitgliederversammlung vom Vertreter unter Vorlage seines Personalausweises an den Vorstand übergibt. Die Übergabe an ein anwesendes Vorstandsmitglied reicht aus.

Der Vorstand nimmt die gemäß Ziffer 11.c. vorgelegte Originalvollmacht sowie die Kopie des Nachweises über die Eigenschaft des Vertreters gemäß Ziffer 11.a. in Verwahrung. Eine Rückgabe dieser Unterlagen ist ausgeschlossen. Eine Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein gemäß Ziffer 11.a.aa. bevollmächtigtes Mitglied darf nicht mehr als 3 Mitglieder vertreten. Andernfalls ist die Vertretung aller Mitglieder, die diesem Mitglied Vollmacht erteilt haben, unwirksam. Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist gegeben, soweit und solange diese nicht von anwesenden zehn vom Hundert der Mitglieder des Vereins angezweifelt wird.

12. In der Ladung zur Mitgliederversammlung kann für den Fall der Beschlussunfähigkeit bereits zu einer zweiten Mitgliederversammlung, die am gleichen Tage eine Stunde später und am gleichen Ort wie die erste stattfindet, geladen werden. Diese zweite Mitgliederversammlung findet mit derselben Tagesordnung wie sie zur ersten Mitgliederversammlung vorgesehen war statt und ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Auch darauf ist ausdrücklich in der Einladung hinzuweisen.

13. Mit Ausnahme der Wahl des Vorstandes nach § 7 sowie der Beschlüsse nach § 6 Ziff. 13 Sätze 3 und 4 der Satzung gelten Beschlüsse als gefasst, wenn mehr gültige Ja- als gültige Nein-Stimmen abgegeben werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden dabei nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit ¾ (in Worten: „drei Viertel“) Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Auflösung des Vereins kann nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Mitglieder und nur mit ¾ (in Worten: „drei Viertel“) Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

14. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Versammlungsprotokoll wird auf die nichtöffentliche, für Mitglieder zugängliche Internetseite gestellt und kann von jedem Mitglied des Vereins eingesehen werden. Widersprüche gegen die Richtigkeit des Versammlungsprotokolls können nur innerhalb von vier Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung eingelegt werden. Über einen Widerspruch entscheidet der Versammlungsleiter und der Schriftführer.

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§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus fünf Personen: dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassenwart und einem weiteren Vorstandsmitglied.
  2. Dem Schriftführer obliegt der Schriftverkehr des Vereins. Er führt auch die Mitgliederlisten. Über die Mitgliederversammlungen sowie über die Sitzungen des Vorstands hat er die Niederschriften (Protokolle) anzufertigen, in die vor allem die gefassten Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse aufzunehmen sind. Bei Verhinderung des Schriftführers wählt der Vorstand aus seiner Mitte einen Vertreter für die auszuführenden Aufgaben.
  3. Dem Kassenwart obliegt die Kontrolle der Vereinskasse. Er kontrolliert die Einnahmen und Ausgaben des Vereins. Der Kassenwart ist befugt Beiträge Umlagen und Strafgelder einzuziehen. In diesem Aufgabenkreis ist er besonderer Vertreter des Vereins nach § 30 BGB. Der Kassenwart hat der ordentlichen Mitgliederversammlung einen mit Belegen versehenen Kassenbericht zu erstatten.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Wiederwahlen sind zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so hat der Vorstand das Recht, das Amt kommissarisch aus den Reihen der Vereinsmitglieder mit einem Mitglied, das nicht zugleich Vorstandsmitglied ist, zu besetzen. Die kommissarische Besetzung ist längstens bis zur nächsten turnusmäßigen Vorstandswahl zulässig.
  5. Der Vorstand wird zunächst ohne Zuordnung von Funktionen in einem Wahlgang insgesamt gewählt. Dazu hat jedes stimmberechtigte Mitglied des Vereins 5 Stimmen. In den Vorstand sind die 5 Kandidaten mit den meisten abgegebenen Stimmen gewählt. Die so gewählten Vorstandsmitglieder wählen dann in offener Wahl durch Handaufheben aus ihrer Mitte in getrennten Wahlvorgängen zunächst den Vorsitzenden, dann den Stellvertreter, dann den Schriftführer, dann den Kassenwart und zuletzt das weitere Vorstandsmitglied. Als gewählt gilt jeweils das Vorstandsmitglied, das die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der gewählten Vorstandsmitglieder auf sich vereinigen kann. Wird die Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt. Gewählt ist dann, wer die meisten abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Jedes Vorstandsmitglied kann nur eine der Positionen nach § 7 Ziffer 1 besetzen.

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§ 8 Aufgaben des Vorstands

  1. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und wird insoweit von zweien seiner Mitglieder gemeinsam vertreten, von denen eines der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein muss.
  2. Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung in der Satzung übertragen sind. In den Aufgabenkreis des Vorstands fallen insbesondere:
    1. die Beschlussfassung darüber, ob eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen ist,
    2. die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Aufstellung der Tagesordnung, evtl. ihre Ergänzung,
    3. die Erstellung des Jahresberichts,
    4. die Einberufung einer Mitgliederversammlung,
    5. die Umsetzung der rechtmäßigen Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    6. die Übermittlung eines satzungsändernden Beschlusses an die zuständigen Stellen,
    7. die Verwaltung des Vereins durch eine Geschäftsstelle, die Buchführung sowie die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens,
    8. die Aufnahme sowie der Ausschluss von Mitgliedern,
    9. die Anstellung und Kündigung von Vereinsangestellten sowie deren Beaufsichtigung und
    10. die Durchführung von Verhandlungen im Interesse der Mitglieder des Vereins über die nach SGB V und SGB XI vorgesehenen Verträge mit öffentlichen und privaten Leistungsträgern.
  3. Zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und zur Umsetzung der Beschlüsse der Vereinsorgane kann der Vorstand für den Verein eine/-n Geschäftsstellenleiter/-in/Geschäftsführer/-in und/oder eine/-n oder mehrere weitere/n Vereinsangestellte/-n anstellen. Zuständigkeit und Befugnisse des/-r Geschäftsstellenleiters/-in/Geschäftsführers/-in und des/-r weiteren Vereinsangestellten sind im Einzelnen arbeitsvertraglich zu regeln. Der Vorstand kann generell und im Einzelfall durch Beschluss regeln, ob und inwieweit der/die Geschäftsstellenleiter/-in/Geschäftsführer/-in ein oder mehrere Mitglieder des Vorstandes bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben im Innen- wie auch im Außenverhältnis vertreten kann. Vorbehaltlich eines entgegenstehenden Beschlusses des Vorstands ist der/die Geschäftsstellenleiter/-in/Geschäftsführer/-in berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands in beratender Stellung ohne Stimmrecht teilzunehmen. Der Vorstand übt die Dienstaufsicht über den/die Geschäftsstellenleiter/-in/Geschäftsführer/-in wie auch über die/den weitere/-n Vereinsangestellte/-n aus. Der Vorstand kann generell und im Einzelfall regeln, inwieweit der oder die weitere Vereinsangestellte/-n an Vorstandssitzungen und/oder Mitgliederversammlungen teilnehmen können. Es ist ausgeschlossen, dass der/die Geschäftsstellenleiter/-in/Geschäftsführer/-in oder der/die weitere/-n Vereinsangestellte/-n gleichzeitig Vorstandsmitglied ist/sind. Die Wahl eines/-r Geschäftsstellenleiters/-in/Geschäftsführers/-in zu einem Vorstandsmitglied kann nicht wirksam erfolgen.

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§ 9 Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand berät und beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, die nicht durch diese Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Einladung durch den  Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den erfolgt in Textform.  Die Bekanntgabe einer Tagesordnung bei der Einberufung des Vorstands ist nicht erforderlich. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die Stimme des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds den Ausschlag. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen. Die Zustimmungsschreiben sind aufzubewahren.
  3. Die Vorstandssitzungen leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter, sofern beide verhindert sind, der Kassenwart.
  4. In den Sitzungen gefasste Beschlüsse sind in einem Protokoll schriftlich niederzulegen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten: Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer und des Leiters, evtl. Entschuldigungen, die gefassten Beschlüsse und die dabei erzielten Mehrheitsverhältnisse (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Stimmenthaltungen, ungültige Stimmen). Die Niederschriften der Vorstandsbeschlüsse sind aufzubewahren.
  5. Der Vorstand kann Mitglieder und Gäste zu seinen Sitzungen in eigenem Ermessen hinzuziehen.

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§ 10 Auslagen- und Aufwendungsersatz der Mitglieder des Vorstandes

Den Mitgliedern des Vorstandes des Vereins werden Auslagen und Aufwendungen erstattet. Die Zahlung einer pauschalen Auslagenerstattung und einer pauschalen Aufwandsentschädigung sind zulässig.

1. Reisekosten (zur Zeit anerkannte steuerrechtliche Pauschalen): 

Fahrtkosten:

a.   Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist der entrichtete Fahrpreis, bei Fahrten mit der Bahn der Fahrpreis der 2. Klasse, einschließlich etwaiger Zuschläge erstattungsfähig.

b.   Bei Nutzung eines eigenen Pkw können Fahrtkosten in Höhe von € 0,30 für jeden gefahrenen Kilometer angesetzt werden.

2. Post- und Telefonkosten werden in nachgewiesener Höhe erstattet.

3. Die im Rahmen der Vor- und Nachbereitung und sonstige im Zusammenhang mit einer Vorstandssitzung anfallenden Kosten werden jedem Vorstandsmitglied mit einer pauschalen Aufwandsentschädigung von 50,00 € / Sitzungstag erstattet.

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§ 11 Kassenprüfung

    Anlässlich der Wahl des Vorstands wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vereins sein müssen und die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Wahl erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren; die Kassenprüfer bleiben bis zur Neuwahl von Kassenprüfern im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Aufgabe der Kassenprüfer ist es, in angemessenen Zeitabständen und immer vor jeder Mitgliederversammlung die Kassenführung und die Buchführung des Kassenwarts zu prüfen und der Mitgliederversammlung darüber zu berichten. Jede Prüfung ist in den Büchern zu vermerken und mit der Unterschrift der Kassenprüfer zu versehen.

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§ 12 Beitragsordnung

    Der Verein gibt sich eine gesonderte Finanz- und Beitragsordnung gemäß § 3 Ziffer 4. Diese ist Bestandteil der Vereinssatzung.

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§ 13 Auflösung des Vereins

    Im Falle der Auflösung des Vereins geht das Vereinsvermögen an gemeinnützige Organisationen gleicher oder ähnlicher Zielsetzungen über. Hierüber beschließt die Mitgliederversammlung zugleich mit der Auflösung des Vereins mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

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Wörlitz, den 29.10.2010
Beschluss der Mitgliederversammlung

(vorbehaltlich der Eintragung ins Vereinsregister)

 

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Landesverband Hauskrankenpflege Sachsen-Anhalt e.V.
LVHKP – mitgliederstärkster Landesverband für private Pflegeeinrichtungen in Sachsen-Anhalt

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