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12.07.2010 Alter: 2 Jahre
Kategorie: Presse Presse: Sonntagsnachrichten 11.07.2010: Änderungen in der PflegeHäusliche Krankenpflege ab sofort auch bei Kurzzeitpflege möglichAb sofort haben auch Patienten der Kurzzeitpflege einen Anspruch auf Leistungen der häuslichen Krankenpflege zu Lasten der Krankenkassen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschloss die Änderung der Richtlinie zur Verordnung von häuslicher Krankenpflege (HKP) und stellte somit klar, dass häusliche Krankenpflege auch in der Kurzzeitpflege bezahlt werden muss. Somit könne nun ein neuer Typus von Kurzzeitpflegeeinrichtungen, z.B. zur Krankenhausnachsorge, entstehen. Bedingung ist, dass die Patienten nicht pflegebedürftig nach § 14 SGB XI sind. Auch gibt es nun eine spezielle ambulante Palliativversorgung (SAPV) für sterbende Menschen. Bisher war beides nicht vorgesehen. Ermöglicht wird dieses durch Änderungen der entsprechenden Richtlinien zur SAPV und zur häuslichen Krankenpflege, die jetzt im Bundesanzeiger veröffentlicht wurden und entsprechend in Kraft treten. Damit sei klargestellt, dass Einrichtungen der Kurzzeitpflege zukünftig die Behandlungspflege für Nicht-Pflegebedürftige mit der Krankenkasse abrechnen können. Allerdings ist der Anspruch auf häusliche Krankenpflege nicht für die Tages- und Nachtpflege geregelt. Auch in diesen teilstationären Einrichtungen hält sich der Patient temporär während eines vorübergehenden Verlassens des eigenen Haushalts auf. Damit sollten auch auf diese Einrichtungen die gerichtlich geforderten Änderungen der Richtlinie zutreffen. Um die Erweiterung des Leistungsortes ging es auch bei der Änderung der Richtlinie zur speziellen ambulanten Palliativversorgung. Anspruch auf diese besteht nun nicht nur im Heim und in der häuslichen, sondern auch in der familiären Umgebung und in Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen sowie in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe. Gut für die betroffenen Menschen ist außerdem, dass jetzt im Bedarfsfall auch der Krankenhausarzt eine SAPV-Verordnung über mehr als sieben Tage ausstellen darf.
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