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10.11.2009 Alter: 3 Jahre
Kategorie: Presse Presse: Sonntagsnachrichten: PatientenverfügungFür den Fall der FälleEs kann jeden erwischen. Keiner rechnet damit,plötzlich schwer zu erkranken und keine Entscheidungsgewalt mehr zu haben. Für den "Fall der Fälle gibt es keinen Masterplan. Betroffen in den meisten Fällen sind nicht die Patienten, sondern deren Angehörige. Auf ihren Schultern lastet eine schwere Bürde: Eine Entscheidung zu treffen, bei der es sogar um Leben und Tod geht. Wichtig ist hier eine Patientenverfügung, bei der es um eine vorsorgliche Willenserklärung handelt. Darin enthalten sind neben Wertvorstellungen und Wünschen v. a. Bestimmungen zu Behandlungsmaßnahmen. Diese können für konkrete medizinische Situationen eingefordert, eingeschränkt oder auch völlig abgelehnt werden. Die Patientenverfügung wird wirksam, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seine not wendige Zustimmung oder Ablehnung zu einer Behandlungsmaßnahme direkt kund zu tun. Liegt der Patientenwille schriftlich vor, gilt er auch - und zwar völlig unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung. Das bedeutet, dass beispielsweise ein Motorradfahrer für den Fall eines Komas das Abschalten des Beatmungsgeräts festlegen kann, wenn ihm beide Beine abgenommen werden müssten. Fehlt die Verfügung, muss wie bislang der mutmaßliche Wille des Patienten ermittelt werden. Für die Patientenverfügungen gibt es seit dem 1. September 2009 eine gesetzliche Grundlage. Nach langjähriger Debatte im Bundestag wurde eine Regelung verabschiedet, die Rechtsklarheit bringt. Für Ärzte und Betreuer gibt es damit mehr Sicherheit, wenn der Patient vorher eine Patientenverfügung abgegeben hat. Rund neun Millionen Menschen in Deutschland haben bereits Patientenverfügungen abgegeben. Eine Patientenverfügung sieht vor, dass der Arzt dem schriftlichen Willen des Patienten folgen muss - auch wenn das unter Umständen den Tod des Erkrankten bedeutet. Eine notarielle Beglaubigung ist nicht notwendig, allerdings muss die Verfügung bestimmten Kriterien entsprechen. Sie muss von einem zurechnungsfähigen Erwachsenen verfasst worden sein, in schriftlicher Form vorliegen, die Situationen, in denen Ärzte den speziellen Wünschen des Patienten folgen sollen, konkret beschreiben und nach Möglichkeit einen Vertrauten oder Bevollmächtigten benennen, der im Falle eines Falles die Durchsetzung der Verfügung überwacht. In einer Patientenverfügung sind nicht nur, aber auch ethische Fragen der so genannten passiven und indirekten Sterbehilfe zu regeln. Es handelt sich dabei um Wünsche, die von manchen in Frage gestellt werden, weil sie sich mit Möglichkeiten auch einer gezielten Lebensverkürzung überschneiden. Landesverband Hauskrankenpflege
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