Aktuelles

Mai 2012
Mo Di Mi Do Fr Sa So
  01
02
03
04 05 06
07 08 09 10 11 12 13
14 15 16 17 18 20
21 22 23 24 25 26 27
28 29
30
31  
Mittwoch, 02. Mai 2012
13:00 Fortbildung
regionaler Qualitätszirkel/Regionalversammlung (Halle)
Donnerstag, 03. Mai 2012
10:00 Vorstandssitzung
(Magdeburg)
Mittwoch, 30. Mai 2012
14:00 externer Qualitätszirkel
externer Qualitätszirkel (Magdeburg)


LV-HKP > Allgemein > Presse
< Vorheriger Artikel
10.11.2009 Alter: 3 Jahre
Kategorie: Presse

Presse: Sonntagsnachrichten: Patientenverfügung

Für den Fall der Fälle


Bild

Es kann jeden erwischen. Keiner rechnet damit,plötzlich schwer zu erkranken und keine Entscheidungsgewalt mehr zu haben. Für den "Fall der Fälle” gibt es keinen Masterplan. Betroffen in den meisten Fällen sind nicht die Patienten, sondern deren Angehörige. Auf ihren Schultern lastet eine schwere Bürde: Eine Entscheidung zu treffen, bei der es sogar um Leben und Tod geht. Wichtig ist hier eine Patientenverfügung, bei der es um eine vorsorgliche Willenserklärung handelt. Darin enthalten sind neben Wertvorstellungen und Wünschen v. a. Bestimmungen zu Behandlungsmaßnahmen. Diese können für konkrete medizinische Situationen eingefordert, eingeschränkt oder auch völlig abgelehnt werden. Die Patientenverfügung wird wirksam, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seine not wendige Zustimmung oder Ablehnung zu einer Behandlungsmaßnahme direkt kund zu tun.

Liegt der Patientenwille schriftlich vor, gilt er auch - und zwar völlig unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung. Das bedeutet, dass beispielsweise ein Motorradfahrer für den Fall eines Komas das Abschalten des Beatmungsgeräts festlegen kann, wenn ihm beide Beine abgenommen werden müssten. Fehlt die Verfügung, muss wie bislang der mutmaßliche Wille des Patienten ermittelt werden. Für die Patientenverfügungen gibt es seit dem 1. September 2009 eine gesetzliche Grundlage. Nach langjähriger Debatte im Bundestag wurde eine Regelung verabschiedet, die Rechtsklarheit bringt. Für Ärzte und Betreuer gibt es damit mehr Sicherheit, wenn der Patient vorher eine Patientenverfügung abgegeben hat.

Rund neun Millionen Menschen in Deutschland haben bereits  Patientenverfügungen abgegeben. Eine Patientenverfügung sieht vor, dass der Arzt dem schriftlichen Willen des Patienten folgen muss - auch wenn das unter Umständen den Tod des Erkrankten bedeutet. Eine notarielle Beglaubigung ist nicht notwendig, allerdings muss die Verfügung bestimmten Kriterien entsprechen. Sie muss von einem zurechnungsfähigen Erwachsenen verfasst worden sein, in schriftlicher Form vorliegen, die Situationen, in denen Ärzte den speziellen Wünschen des Patienten folgen sollen, konkret beschreiben und nach Möglichkeit einen Vertrauten oder Bevollmächtigten benennen, der im Falle eines Falles die Durchsetzung der Verfügung überwacht.

In einer Patientenverfügung sind nicht nur, aber auch ethische Fragen der so genannten passiven und indirekten Sterbehilfe zu regeln. Es handelt sich dabei um Wünsche, die von manchen in Frage gestellt werden, weil sie sich mit Möglichkeiten auch einer gezielten Lebensverkürzung überschneiden.

Landesverband Hauskrankenpflege
Sachsen-Anhalt e.V.
Olvenstedter Straße 52
39108 Magdeburg
Telefon: 0391-2524114
Internet: www.lv-hkp.de


Landesverband Hauskrankenpflege Sachsen-Anhalt e.V.
LVHKP – mitgliederstärkster Landesverband für private Pflegeeinrichtungen in Sachsen-Anhalt

StartAktuellesPflegewissenTermineFortbildungEinrichtungenMitgliederbereich
Lage und Anfahrt - Kontakt - Suche - Sitemap - Impressum