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16.09.2009 Alter: 3 Jahre
Kategorie: Presse
Presse: Sonntagsnachrichten: Neue Pflegestufen-Skala
Neuvorschläge für Pflegeeinstufung

Die demografische Entwicklung Deutschlands zeigt es - der Altersdurchschnitt steigt. Aus diesem Grund will Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt bessere Hilfe für mehr Altersverwirrte auf den Weg bringen. Grund für die Neustrukturierung der Pflegestufen ist der Umstand, dass demente und psychisch kranke Menschen kaum Geld aus der Pflegeversicherung bekommen. Das liegt daran, dass die Pflegebedürftigkeit derzeit daran gemessen
wird, ob ein Mensch körperlich in der Lage ist, den Alltag zu bewältigen. Die Reform soll einen neuen Begriff von Pflegebedürftigkeit etablieren, der umfassender ist. Die bisher kritisierte, strikte Ausrichtung der Begutachtungskriterien an körperlichen Defiziten soll abgelöst werden. Künftige Bewertungsgrundlagen sind, wie selbstständig ein Mensch sein Leben gestalten kann. Damit sollen Erwachsene und Kinder, körperlich und geistig Behinderte gleich behandelt werden. In einer Studie zur Überprüfung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs werden fünf statt drei Pflegestufen vorgeschlagen, künftig bezeichnet als Bedarfsgrade. So soll auch nicht mehr der Hilfebedarf, sondern die gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit bei der Einstufung zugrunde liegen. Zwar soll die bisherige Einstufungen in Pflegestufen einen Bestandsschutz haben, dennoch soll es ab 2010 statt der bisherigen drei Pflegestufen insgesamt fünf Pflegestufen geben. Diese reichen von gering beeinträchtigt (Stufe 1), erheblich beeinträchtigt (Stufe 2), schwer beeinträchtigt (Stufe 3), schwerst beeinträchtigt (Stufe 4) und besondere Bedarfskonstellation der Stufe 5. Der Pflegestufe 5, die für Menschen mit einer besonderen Bedarfskonstellation gedacht ist, würden dann den Demenzkranken zugeordnet. Profitieren würden von der Reform auch Menschen, die zwar einen Hilfebedarf, aber derzeit keinen Anspruch auf eine Pflegestufe haben. Für sie gilt dann die Stufe 1, da sie eine geringe Beeinträchtigung in ihrer Selbstständigkeit aufweisen. Ziel der neuen Struktur soll es sein, den tatsächlichen Hilfebedarf besser abzubilden. Bislang ist die Pflegeversicherung vorrangig auf körperliche Beeinträchtigungen ausgerichtet. Die Höhe der Leistungen richtet sich nach dem zeitlichen Umfang, in dem dadurch Pflege notwendig wird. Betreuung und Aufsicht für behinderte Kinder oder geistig verwirrte alte Menschen bleiben unberücksichtigt. Mit den Neuvorschlägen soll dagegen künftig unabhängig von den Ursachen ermittelt werden, in welchem Umfang die Selbstständigkeit Pflegebedürftiger bei bestimmten Alltagsverrichtungen beeinträchtigt ist. Maßstab zur Einschätzung von Pflegebedürftigkeit ist dann nicht mehr die erforderliche Pflegezeit, sondern der Grad der Selbständigkeit bei der Durchführung von Aktivitäten und der Gestaltung von Lebensbereichen. Dabei erfolgt eine Unterscheidung zwischen Pflegebedürftigkeit und Hilfebedürftigkeit. Die Unterteilung in fünf Stufen der Pflegebedürftigkeit ist so angelegt, dass auch solchen Pflegebedürftigen eine Stufe zugeordnet wird, die relativ geringe Beeinträchtigungen aufweisen und nach den heute geltenden Regelungen der Pflegeversicherung keine Leistungen erhalten.
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