Aktuelles |
Mittwoch, 02. Mai 2012
Donnerstag, 03. Mai 2012
Mittwoch, 30. Mai 2012
11.04.2012
Entwurf eines Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG) Stand: 30.03.2012Anbei können Sie den Entwurf... Kat: Informationen, Nachrichten LV-HKP
10.04.2012
Newsletter Pflegenoten Mai 2012Aktuelle Statistiken aus der... Kat: Informationen, Nachrichten LV-HKP
zum Archiv ->
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
LV-HKP > Allgemein > Presse
< Vorheriger Artikel
07.09.2008 Alter: 4 Jahre
Kategorie: Presse Presse: Sonntagsnachrichten: neue regelungen in der pflegeNotfall: Auszeit für AngehörigeUnumstritten - wir Deutschen leben länger. Doch mit dem Alter kann der Fall der Pflegebedürftigkeit eintreten. Das neue Pflegezeitgesetz (PflegeZG), welches am 1. Juli 2008 in Kraft tat, gibt Arbeitnehmern einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zur Pflege ihrer Angehörigen. Dabei haben bei akut auftretenden Pflegesituationen Beschäftigte das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fern zu bleiben, um einen nahen Angehörigen zu Pflegen, aber auch um die pflegerische Versorgung des betroffenen Angehörigen sicherzustellen - es kommt zu einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung. Dabei ist diese Regelung sehr weitgehend; sie gilt schon, wenn bei einem Angehörigen der Pflegefall droht. Nicht nur Großeltern, Eltern und Schwiegereltern, auch Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft sowie Geschwister gelten nach § 7 Abs. 3 PflegeZG als nahe Angehörige. Auch noch eine Besonderheit: die Beschäftigten brauchen keine Ankündigungsfrist, die Freistellung bedarf nicht der vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers. Der Beschäftigte ist nur verpflichtet, dem Arbeitgeber seine Verhinderung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Allerdings - das Pflegezeitgesetz selbst sieht keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung vor. Droht eine längere Pflege naher Angehöriger, so können Berufstätige bis zu sechs Monate Pflegezeit in Anspruch nehmen. Dabei können sie zwischen der vollständigen und teilweisen Freistellung von der Arbeit wählen: Dies muss allerdings mindestens 10 Tage vor Beginn dem Arbeitgeber schriftlich ankündigt werden und eine Bescheinigung der Pflegekasse vorliegen. Dieser Anspruch gilt nur für Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten und die Pflegezeit ist unbezahlt. Dies gilt auch für Pflegeeinrichtungen - hier droht mit dem neuen Gesetz Personalausfall. Heimleitungen sollten deshalb die gesetzesbedingten Ausfälle von ihren Mitarbeitern in ihre Personalplanungen einbeziehen. Auch ist es denkbar, dass in Extremfällen neue und noch nicht erprobte Mitarbeiter, die gerade einmal ein bis zwei Tage für die Einrichtung tätig sind, ihr Recht auf sechsmonatige Freistellung beanspruchen.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||